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   VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349   

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VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349 (https://dejure.org/2022,23252)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.06.2022 - 7 B 21.349 (https://dejure.org/2022,23252)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - 7 B 21.349 (https://dejure.org/2022,23252)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO analog § 113 Abs. 1 Satz 4; JAPO § 10; JAPO § 13
    Zur Bindung der Prüfungsbehörde an amtsärztliches Zeugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweite Juristische Staatsprüfung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nachteilsausgleich; Verhinderung; Bindung der Prüfungsbehörde an amtsärztliches Zeugnis

  • rechtsportal.de

    Zweite Juristische Staatsprüfung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nachteilsausgleich; Verhinderung; Bindung der Prüfungsbehörde an amtsärztliches Zeugnis

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349
    Um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen, ist den Schwierigkeiten eines Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung einheitlicher Bedingungen darzustellen, durch geeignete und angemessene Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 7 CE 21.17 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241.17 - juris Rn. 11).

    Dabei muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht "überkompensiert" wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 24.02.2021 - 6 C 1.20

    Nachträglicher Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen einer Erkrankung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349
    Prüfungsunfähigkeit liegt nur vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Prüflings im Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung aufgrund einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung erheblich vermindert ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 4.10.2007 - 7 ZB 07.2097 - juris Rn. 17; Quapp, DVBl. 2018, 80/81; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 249).

    (1) Die Geltendmachung von Verhinderung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit zu zeigen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris LS 1).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349
    Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 32 m.w.N.).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349
    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 - juris Rn. 13; U.v. 12.4.1992 - 7 C 36.90 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem der Entscheidung zu Grunde liegenden materiellen Recht (vgl. U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - juris Rn. 35; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 55 f.).
  • VGH Bayern, 11.03.2021 - 7 CE 21.17

    Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Anerkennung des Zweiten Abschnitts der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349
    Um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen, ist den Schwierigkeiten eines Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung einheitlicher Bedingungen darzustellen, durch geeignete und angemessene Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 7 CE 21.17 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241.17 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 12.04.1991 - 7 C 36.90

    Reifeprüfung - Klage aufgrund nicht bestandener Reifeprüfung - Aufhebung der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349
    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 - juris Rn. 13; U.v. 12.4.1992 - 7 C 36.90 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349
    § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf diese Konstellation entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.06.1993 - 6 B 9.93

    Anerkennung eines wichtigen Grundes für die Versäumung des schriftlichen Teils

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349
    Denn ein Prüfling muss sich grundsätzlich auf die ihm amtsärztlich bescheinigte Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstermin bzw. vorliegend der Unfähigkeit, vom gewährten Nachteilsausgleich Gebrauch machen zu können, verlassen können (vgl. zum Prüfungsrücktritt BVerwG, B.v. 22.6.1993 - 6 B 9.93 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349
    Deshalb haben die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu kontrollieren, ob die organisatorischen Maßnahmen der Prüfungsbehörde ausreichten, um die Chancengleichheit zu erreichen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 04.10.2007 - 7 ZB 07.2097
  • VG Braunschweig, 27.09.2022 - 6 B 298/22

    Amtsärztliches Gutachten; Einstweilige Anordnung; Grundsatz der

    Ungeachtet des Wortlauts "können" des § 3 Satz 1 NJAVO handelt es sich der Entscheidung über einen Nachteilsausgleich um eine rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist und der Prüfungsbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. insoweit auch BVerfG, B. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 22; VG Göttingen, B. v. 14.10.2015 - 4 B 314/15 -, V. n. b.).

    Die Ausgleichsmaßnahme muss schließlich im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht übermäßig kompensiert wird, sie dem Betroffenen im Nachweis seiner Leistungsfähigkeit also erhebliche Vorteile verschafft und so den Anspruch der weiteren Prüflinge auf Chancengleichheit verletzt (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 16; Thüringer OVG, U. v. 9.4.2019 - 4 EO 132/19 -, juris Rn. 54; BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 10.2.2014 - 3 M 358/13 -, juris Rn. 13; VG Braunschweig, U. v. 16.4.2013 - 6 A 204/12 -, juris Rn. 36).

    Hierbei steht den Prüfungsbehörden bei der Frage, welche Kompensationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und geboten ist, kein Entscheidungsspielraum zu; vielmehr haben die Prüflinge einen - auch verfassungsrechtlich - verbürgten Anspruch auf gleiche Prüfungschancen und haben die Verwaltungsgerichte zu kontrollieren, ob die organisatorischen Maßnahmen der Prüfungsbehörde ausreichen, um die Chancengleichheit zu erreichen (vgl. BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris Rn. 19).

    Anderslautende Erkenntnisse wird sie in der Regel nur mit Hilfe anderweitiger sachverständiger Hilfe erlangen können (vgl. BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 36; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 278).

    In Fallgestaltungen, in denen die Prüfungsbehörde in den Angaben des amtsärztlichen Gutachtens keine hinreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zu der Annahme hat, die amtsärztliche Feststellung sei unzutreffend, ist sie ihrerseits gehalten, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzuleiten, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, eine weitere ärztliche Begutachtung veranlasst oder auch die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse für die ihr obliegende Beurteilung verspricht (vgl. BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 36; OVG Saarland, U. v. 26.1.2012 - 2 A 329.11 -, juris Rn. 61; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 281).

    Insbesondere wäre eine solche nicht in einer der Antragstellerin eröffneten Möglichkeit zu sehen, die Prüfungsleistung (gegenüber einer Schreibperson) zu diktieren (vgl. allerdings zu einer - soweit ersichtlich - fortbestehenden Verwaltungspraxis des bayerischen Justizprüfungsamtes, wonach Nachteilsausgleich bei nachgewiesener Schreibbehinderung grundsätzlich in der Reihenfolge "Diktatlösung, elektrische Schreibmaschine, Notebook" gewährt wird, BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 40).

  • VG Berlin, 09.01.2024 - 12 K 294.23
    Dies ist dann gegeben, wenn ein Eingriffsakt vorliegt, der wegen seiner typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann (für den Fall der Erledigung eines Bescheides, der die Gewährung eines Nachteilsausgleichs abgelehnt hat: Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 25).

    Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 32 m.w.N.).

    Denn gegen die Ablehnung eines Antrags auf die Gewährung von Nachteilsausgleich kann nach dem im Prüfungsverfahren typischen Verfahrensablauf (Antragstellung regelmäßig kurzfristig vor Beginn der Prüfungen) vor Eintritt der Erledigung mit Beendigung des jeweiligen Prüfungstermins regelmäßig kein Rechtsschutz im Klageverfahren erlangt werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 22.2267

    Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wiederholte Rücktritte und Säumnisse,

    Zwar muss sich ein Prüfling auf die ihm amtsärztlich bescheinigte Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstermin verlassen können (BVerwG, B.v. 22.6.1993 - 6 B 9.93 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 36).

    Etwaige Mängel amtsärztlicher Atteste fallen in der Regel in die Sphäre der Prüfungsbehörde (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 06.09.2023 - 7 CE 23.1585

    Nachteilsausgleich bei chronischer Überbelastung der Hand und abweichender

    Sie haben die dortigen Feststellungen - soweit dies möglich ist - im Rahmen des Arztgesprächs und anhand eigener Untersuchungen auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 35).

    Etwaige Mängel des gerichtsärztlichen Zeugnisses fallen daher in der Regel nicht mehr in ihre, sondern in die Sphäre der Prüfungsbehörde (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 36).

  • VG Ansbach, 05.07.2023 - AN 2 E 23.1305

    Glaubhaftmachung einer Prüfungsbehinderung

    Die Frage der Gestaltung des Nachteilsausgleichs ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, insbesondere ist der Prüfungsbehörde insoweit kein Beurteilungs- oder sonstiger Entscheidungsspielraum eingeräumt (vgl. beispielsweise zu dem ähnlich ausgestalteten § 13 JAPO BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - BeckRS 2022, 22282 Rn. 32).

    In Fallgestaltungen, in denen die Prüfungsbehörde in den Angaben des amtsärztlichen Attests keine hinreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zu der Annahme hat, die amtsärztliche Feststellung sei unzutreffend, ist sie ihrerseits gehalten, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzuleiten, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, eine weitere ärztliche Begutachtung veranlasst oder auch die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse für die ihr obliegende Beurteilung verspricht (vgl. so zum Ganzen BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - BeckRS Rn. 35 ff.; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277 ff.).

  • VG Ansbach, 31.05.2023 - AN 2 E 23.1033

    Fristwahrung bei Nachweis einer Prüfungsbehinderung

    Die Frage der Angemessenheit des Nachteilsausgleichs ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, insbesondere ist der Prüfungsbehörde insoweit kein Beurteilungs- oder sonstiger Entscheidungsspielraum eingeräumt (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - BeckRS 2022, 22282 Rn. 32).

    Sichergestellt werden soll, dass Prüflinge möglichst gleiche Chancen erhalten, die an sie gestellten Leistungsanforderungen zu erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - BeckRS 2022, 22282 Rn. 29 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.11.2023 - 7 CE 23.2130

    Keine Schreibzeitverlängerung für Zweite Juristische Prüfung bei Long Covid

    Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen, 05.01.2024 - 2 B 212/23

    Vorläufige Fortsetzung Beamtenverhältnis; Versäumung der Prüfung; Amtsärztliches

    In diesem Rahmen ist er berechtigt und verpflichtet, das ihm vorgelegte Attest auf Vollständigkeit, Objektivität und Schlüssigkeit zu prüfen und bei eventuellen Widersprüchen, Lücken oder Unstimmigkeiten eine weitere Sachaufklärung einzuleiten (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 A 329/11 -, juris Rn. 61; BayVGH, Urt. v. 2. Juni 2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 24.05.2023 - 7 CE 23.330

    Ablehnung des Nachteilsausgleichs wegen Epilepsie

    Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 29).
  • VG Würzburg, 30.08.2023 - W 2 E 23.1206

    Erste Juristische, Staatsprüfung, Nachteilsausgleich, Schreibkraft

    Die Frage der Angemessenheit des Nachteilsausgleichs ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, der Prüfungsbehörde steht insoweit kein Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 32).
  • VG Berlin, 21.03.2023 - 12 K 272.20
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